ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

FÜR UMZUGSDIENSTLEISTUNGEN

(Stand: 01.01.2025)

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die zwischen B.A.Y.A. GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über Umzugsdienstleistungen geschlossen werden.

 

§ 2 Vertragsgegenstand

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Umzugsdienstleistungen (Transport, Verpackung, Montage etc.) gemäß den vertraglichen Vereinbarungen durchzuführen.

 

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.

Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Durchführung zustande.

 

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer rechtzeitig alle für die Durchführung notwendigen Informationen zu geben.

Der Auftraggeber hat für eine freie Zufahrt und Parkmöglichkeit an Be- und Entladestelle zu sorgen. Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr dafür, dass die Bodenverhältnisse der Einsatzstelle und/oder die Zufahrtswege, soweit es sich nicht um öffentliche Straßen oder Plätze handelt, eine ordnungsgemäße und ungefährdete Durchführung des Auftrags gestattet.

Für vom Auftraggeber selbst verpacktes Umzugsgut übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Transportschäden.

 

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Angebot.

Zusatzleistungen, Wartezeiten und nicht vereinbarte Zusatzaufwände werden gesondert berechnet.

Zahlungen sind spätestens mit Abschluss der Dienstleistung fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Auftraggebers, bis zur Zahlung des Entgelts und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. 

Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts des Auftragnehmers die Androhung des Pfandverkaufs und die erforderlichen Benachrichtigungen an den Auftraggeber zu richten sind.

§ 419 HGB findet entsprechende Anwendung. 

 

§ 6 Stornierung und Rücktritt

Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Bei Rücktritt bis 7 Tage vor dem Umzugstermin werden 20 % des Auftragswertes fällig. Bei Rücktritt ab 3 Tagen vor dem Umzugstermin werden 50 % berechnet. Erfolgt die Stornierung am Umzugstag, wird der volle Betrag fällig.

 

§ 7 Haftung

Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für Schäden am Umzugsgut, sofern diese durch eigenes Verschulden oder das seiner Mitarbeiter entstehen.

 

Der Auftragnehmer haftet als Frachtführer nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Diese 

Haftungsgrundsätze finden auch bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit Beginn oder Ende in Deutschland Anwendung, selbst wenn hierfür verschiedenartige Beförderungsmittel eingesetzt werden. Die Haftungsbestimmungen gelten für Einlagerungen, bei denen der Einlagerer ein Verbraucher ist, entsprechend. 

 Der Auftragnehmer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes entsteht, solange sich dieses in seiner Obhut befindet. 

 Die Haftung des Auftragnehmer wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des 

Auftragnehmers auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Auftragnehmer wegen der Verletzung einer mit der 

Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des 

Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und 

Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. 

Hat der Auftragnehmer für Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. 

Bei Beschädigung des Gutes ist die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Maßgeblich ist der Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis. In beiden Fällen sind auch die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen. 

Der Auftragnehmer  ist von der Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Lieferfristüberschreitung auf einem unabwendbaren Ereignis beruht.

Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gelten folgende wichtige Besonderheiten: 

  1. Äußerlich erkennbare Beschädigungen und Verluste des Gutes sollten bei Ablieferung auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll genau festgehalten werden. Solche Schäden oder Verluste sind dem Auftragnehmer spätestens am nächsten Tag detailliert in Textform (E-Mail, Brief, Fax) anzuzeigen. 
  2. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen und Verluste müssen dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung, ebenfalls detailliert in Textform, angezeigt werden. 
  3. Werden Schäden und Verluste nicht in den genannten Fristen geltend gemacht, erlöschen die Ersatzansprüche. 
  4. Überschreitungen der Lieferfrist müssen binnen 21 Tagen nach Ablieferung in Textform angezeigt werden. Nach Ablauf der Frist geht der Anspruch andernfalls unter. 
  5. Für die Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung einer detaillierten Anzeige in Textform an den beauftragten oder abliefernden Auftragnehmer, die ihren Aussteller erkennen lässt. 

Gefährliche Güter, klassifiziert nach ADR, werden nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und den Gefahrgutrichtlinien von B.A.Y.A. GmbH übernommen. 

Grundsätzlich ausgeschlossen von der Annahme zum Transport sind insbesondere folgende Güter: 

Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Papiergeld und sonstige Zahlungsmittel, Wertpapiere, Dokumente und Urkunden, persönliche Effekte, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Gemälde, Skulpturen, unverpackte Möbel, lebende Tiere und Pflanzen, temperaturgeführte Arzneimittel, Waffen bzw. Munition jeglicher Art. 

Der Auftraggeber hat besonders wertvolle oder diebstahlsgefährdete Güter (insb. pharmazeutische Produkte, Telekommunikations- oder Unterhaltungselektronik, EDV Soft-, Hardware und EDV-Zubehör, Tabakwaren, Spirituosen etc.) sowie bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von mehr als 50,00 EUR/kg so rechtzeitig vor Übernahme schriftlich anzuzeigen, dass B.A.Y.A. GMBH über die Annahme der Güter entscheiden und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrags treffen kann. 

Frost- und wärmeempfindliche Güter sind gesondert anzuzeigen. Bei fehlender Information (insb. Wertangabe) trifft das zusätzliche Risiko ausschließlich den Auftraggeber.

Die Haftung ist auf maximal €620 je Kubikmeter Umzugsgut begrenzt, sofern keine Transportversicherung abgeschlossen wurde.

Soweit der Auftraggeber keine Verpackung und Kennzeichnung durch den Auftragnehmer wünscht, weist der Auftragnehmer den Auftraggeber auf den Haftungsausschluss gem. § 451 d Abs. 1 Ziff. 2 HGB hin. Zur Überprüfung des vom Auftraggeber verpackten Gutes ist der Auftragnehmer weder berechtigt noch verpflichtet, außer in Fällen der offensichtlichen Ungeeignetheit der Verpackung.

 

§ 8 Lagerung

Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Auftragnehmer darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen. 

  1. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen: 
  2. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Auftragnehmer bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 
  3. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird. 
  4. Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungen. 
  5. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt. 
  6. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk vornehmen. 
  7. Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen. 
  8. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat. 
  9. Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig. 
  10. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt. 
  11. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt. 
  12. Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. 

 

§ 9 Versicherung

Eine zusätzliche Transportversicherung kann gegen Aufpreis abgeschlossen werden. Ohne Abschluss haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (§ 451 ff. HGB – für Deutschland).

 

§ 10 Weisungen und Mitteilungen

Weisungen und Mitteilungen des Auftraggebers bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in Textform ausschließlich an den beauftragten Auftragnehmer zu richten. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

§ 11 Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Auftragnehmers ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind. 

 

§ 12 Datenschutz

Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden ausschließlich zur Vertragserfüllung genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.

 

§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Velbert.

 

§ 14 Salvatorische Klausel

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam.

Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine angemessene Regelung, die der unwirksamen Klausel im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten am nächsten kommt und mit Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.

Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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