ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

FÜR TRANSPORT- UND SPEDITIONSDIENSTLEISTUNGEN

(Stand: 01.01.2025)

 

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Beauftragung der B.A.Y.A. GmbH und ergänzen die jeweils aktuell gültigen Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp). Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.

   

1. Grundlage der Leistung

Die B.A.Y.A. GmbH sowie alle verbundenen Unternehmen und Tochtergesellschaften organisieren den Transport von Industrie- und Konsumgütern mittels Lastkraftwagen. Die Leistungen erfolgen unter Beachtung der Verordnungen VO (EG) 2580/2001 und VO (EG) 881/2002 sowie der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der jeweils neuesten Fassung.

Für Schäden an Gütern während der speditionellen Beförderung gilt Ziffer 23 ADSp, die die Haftung nach § 431 HGB auf 5 EUR/kg beschränkt. Bei multimodalen Transporten mit Seebeförderung gilt eine Haftungsbegrenzung von 2 SZR/kg. Je Schadenfall ist die Haftung auf 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR begrenzt oder alternativ 2 SZR/kg, je nachdem welcher Wert höher ist.

Transportdienstleistungen, die von B.A.Y.A. GmbH in anderen Staaten erbracht werden, unterliegen anstelle der ADSp den jeweiligen nationalen Spediteurbedingungen des jeweiligen Landes.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu den jeweils einschlägigen gesetzlichen Grundlagen und den nationalen Spediteurbedingungen für die Transport- und Speditionsdienstleistungen der B.A.Y.A. GmbH.

 

2. Leistungsumfang 

B.A.Y.A. GMBH übernimmt und befördert Komplettladungen sowie Teilladungen und Sammelgutsendungen von Haus zu Haus in ganz Europa. Der Leistungsumfang entspricht jeweils dem vom Auftraggeber gewählten Dienstleistungsprodukt. Die jeweiligen Laufzeitangaben der einzelnen Produkte sowie das für den Auftraggeber am besten geeignete und für das Bestimmungsland bzw. die Insel gültige Produkt gibt der Auftraggeber bei Bedarf an.

Leistungen außerhalb der angebotenen Produktlinien können nur auf Anfrage und in Abstimmung ausgeführt werden, dies gilt insbesondere bei Anlieferung an Privatempfänger. Privatkundengeschäft (C2C Geschäft) ist grundsätzlich ausgeschlossen. 

Der Versender/Empfänger muss zu den ortsüblichen Versand-/Annahmezeiten versand- / annahmebereit sein. Der Empfänger hat die sofortige Entgegennahme der Sendung ohne Verzögerung sicherzustellen. Die Einhaltung der jeweils vereinbarten Laufzeit setzt voraus, dass exakte Übernahmezeiten definiert sind. Die Laufzeitangabe setzt normale Verkehrs- und Witterungsverhältnisse voraus. 

Höhere Gewalt jeder Art (Streik, Aussperrung, behördliche Hindernisse wie Sicherheitsmaßnahmen jeglicher Art, Smog-Alarm, die Beachtung gesetzlicher/ behördlicher Vorschriften in Bezug auf Warenwert und Beschaffung des Gutes etc.) entbinden B.A.Y.A. GMBH von der Laufzeitangabe sowie sonstigen Leistungen, welche im Zusammenhang mit den verschiedenen angebotenen Produkten stehen. 

An Sonn- und Feiertagen (staatliche, regionale, lokale) entfällt eine Zustell- und Weiterleitungsverpflichtung.

 Eine Information über Einschränkungen für die Anlieferung, wie z.B. in verkehrsberuhigte Zonen oder die Notwendigkeit einer Hebebühne, muss durch den Auftraggeber erfolgen. Laufzeitangaben der angebotenen Produktlinien stellen in keinem Fall garantierte Lieferfristen dar.

 

3. Gütereinschränkung

Gefährliche Güter, klassifiziert nach ADR, werden nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und den Gefahrgutrichtlinien von B.A.Y.A. GMBH übernommen. 

Grundsätzlich ausgeschlossen von der Annahme zum Transport sind insbesondere folgende Güter: 

Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Papiergeld und sonstige Zahlungsmittel, Wertpapiere, Dokumente und Urkunden, persönliche Effekte, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Gemälde, Skulpturen, unverpackte Möbel, lebende Tiere und Pflanzen, temperaturgeführte Arzneimittel, Waffen bzw. Munition jeglicher Art. 

Der Auftraggeber hat besonders wertvolle oder diebstahlsgefährdete Güter (insb. pharmazeutische Produkte, Telekommunikations- oder Unterhaltungselektronik, EDV Soft-, Hardware und EDV-Zubehör, Tabakwaren, Spirituosen etc.) sowie bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von mehr als 50,00 EUR/kg so rechtzeitig vor Übernahme schriftlich anzuzeigen, dass B.A.Y.A. GMBH über die Annahme der Güter entscheiden und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrags treffen kann. 

Frost- und wärmeempfindliche Güter sind gesondert anzuzeigen. B

ei fehlender Information (insb. Wertangabe) trifft das zusätzliche Risiko ausschließlich den Auftraggeber.

 

4. Bodenverhältnisse der Ladestelle sowie Zufahrtswege

Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr dafür, dass die Bodenverhältnisse der Einsatzstelle und/oder die Zufahrtswege, soweit es sich nicht um öffentliche Straßen oder Plätze handelt, eine ordnungsgemäße und ungefährdete Durchführung des Auftrags gestattet. 

Das zu bewegende Gut ist grundsätzlich in transportfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen haftet der Auftraggeber für alle hieraus entstehenden Schäden und Mehrkosten.

 

5. Standgeld

Wenn nicht anders vereinbart, gilt je 20 Minuten zur Beladung und Entladung frei, sowie bei Grenzabfertigungen eine Stunde frei. 

Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung des Fahrzeugs. Erfolgt die Bereitstellung des Fahrzeugs später als zum vereinbarten Zeitpunkt und ist der Auftraggeber mit der verspäteten Bereitstellung einverstanden, so beginnt die Beladefrist ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung. Sofern die Be- und Entladungen insgesamt länger als ¾ Stunde dauern, ist die B.A.Y.A. GmbH berechtigt, für ihren Aufwand Standgeld abzurechnen. Für jede Stunde kann B.A.Y.A. GMBH einen Stundensatz von EUR 50,00 abrechnen. Bei Verladungen über 10 Stunden hinaus ist ein Tagessatz von EUR 500,00 abzurechnen.

B.A.Y.A. GMBH behält sich vor, Kosten durch nicht von ihm verursachte Verspätungen an den Auftraggeber zu belasten. Insbesondere sind Wartezeiten oder Mehrkosten durch Verkehrsbehinderungen wie Stau, Straßensperrungen oder andere unvorhersehbare Ereignisse vom Auftraggeber zu vergüten, wenn dadurch die Ankunft oder Verweildauer des Fahrers verlängert wird. 

 

6. Versandbereitschaft

Packstückanzahl, Gewicht, Abmessungen, etwaige Verzollungsvorschriften, etwaige Besonderheiten des zu bewegenden Gutes sowie vollständige Lade- und Entladeanschrift sind rechtzeitig anzugeben. Die Avisierung richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Abholungen bzw. Selbstanlieferungen sowie die Übernahmebereitschaft aller avisierten Sendungen richten sich nach der individuellen Absprache mit B.A.Y.A. GMBH. Die Nichteinhaltung dieser Vorgaben entbindet B.A.Y.A. GMBH von den Laufzeitangaben.

Wenn der erteilte Auftrag aus Gründen, die nicht von B.A.Y.A. GMBH zu vertreten sind, insbesondere auf Veranlassung des Auftraggebers verschoben oder storniert wird, ist B.A.Y.A. GMBH berechtigt, neben den bereits angefallenen und noch anfallenden tatsächlichen, von B.A.Y.A. GMBH nachzuweisenden Kosten, wie etwa der Kosten für die Gestellung von Fahrzeugen, der Gebühr für beantragte behördliche Genehmigungen etc. vom Auftraggeber einen einmaligen Betrag in Höhe von einem Drittel des vereinbarten Frachtbetrages zu verlangen (HGB §415 Nr. 2). 

Darüber hinaus ist B.A.Y.A. GMBH berechtigt, den Auftrag zu stornieren, wenn der Auftraggeber falsche Angaben über seine Zahlungsfähigkeit gemacht hat, der Auftraggeber vor Durchführung der Buchung nicht alle Angaben gemäß Ziffer 8 bereitgestellt oder falsche Angaben gemacht hat oder wenn Tatsachen vorliegen, die ein betrügerisches Vorgehen des Auftraggebers oder einer an dem Vertrag beteiligten Partei nahelegen.

B.A.Y.A. GMBH haftet in keinem Fall für Schäden aller Art, die durch Nichteinhalten von Terminen, den Ausfall von Fahrzeugen und/oder durch ähnliche Sachverhalte entstehen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. 

Ebenfalls haftet B.A.Y.A. GMBH nicht für unmittelbare oder mittelbare Schäden aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. 

Soweit danach eine Haftung bestehen sollte, ist diese Haftung begrenzt auf die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Stundensätze für Wartezeiten, jedoch maximal die Höhe der Auftragssumme.

 

7. Packstücke / Verpackung  

Sendungen müssen transportsicher und den Warenanforderungen entsprechend verpackt sein. Packmittel / Verpackung gelten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen als Sendungsbestandteil, d.h. das Verpackungsgewicht ist zum Sendungsgewicht hinzuzuzählen. Der Tausch von Europaletten und Gitterboxen ist ausgeschlossen, sofern keine Vereinbarung mit dem Auftraggeber geschlossen wurde.

Maximalmaße und -gewichte der Packstücke richten sich nach der Fahrzeugklasse. Für die Entladung mittels Ladebordwand gilt ein Maximalgewicht von 500 kg und eine Länge x Breite von 120x120 cm.

Einer Person muss das alleinige Be- und Entladen zumutbar sein.

Bei dem Produkt Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen. 

B.A.Y.A. GMBH übernimmt Retouren und kundenspezifische Leergutrückführungen nur aufgrund eines ausdrücklich erteilten Speditionsauftrags mit entsprechendem Inhalt gemäß dieser Ziffer 7. Werden beim Empfänger verfolgungspflichtige Packmittel aus Gründen, welche B.A.Y.A. GMBH nicht zu verantworten hat, entgegen der Vereinbarung nicht getauscht, behält es sich B.A.Y.A. GMBH vor, den Auftraggeber für den hieraus entstandenen Schaden haftbar zu halten. 

Der Auftraggeber hat selbständig die Tauschfähigkeit der von ihm eingesetzten Packmittel im jeweiligen Empfangsland bzw. beim jeweiligen Empfänger vorab zu prüfen und sicherzustellen. Bei Einschaltung eines Packmitteldienstleisters gilt: Der Auftraggeber – als alleiniger Vertragspartner der B.A.Y.A. GMBH – ist für den vertragsgemäßen Vollzug eines vereinbarten Packmitteltausches beim Empfänger/ Absender verantwortlich. 

In diesem Zusammenhang hat der Auftraggeber unaufgefordert mitzuteilen, ob der jeweils von ihm benannte Empfänger/Absender mit einem von diesem beauftragten externen Packmitteldienstleister zusammenarbeitet. 

Teilt der Auftraggeber eine solche empfänger-/absenderseitige Zusammenarbeit mit, so ist B.A.Y.A. GMBH – es sei denn, es liegt eine schriftliche Kostenübernahme des Auftraggebers für hierdurch B.A.Y.A. GMBH anfallende Zusatzkosten vor – von einer entsprechenden Tauschpflicht befreit. Erfolgt keine Mitteilung und wird B.A.Y.A. GMBH bei Anlieferung beim Empfänger/Abholung beim Absender an einen Packmitteldienstleister verwiesen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche bei B.A.Y.A. GMBH anfallenden Zusatzkosten zu übernehmen und unverzüglich auszugleichen. 

Gleiches gilt, wenn entgegen einer Aussage des Auftraggebers eine solche empfänger- /absenderseitige Zusammenarbeit mit einem Packmitteldienstleister besteht. Unabhängig davon behält sich B.A.Y.A. GMBH – unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – in jedem Fall ausdrücklich den Nichttausch der entsprechenden verfolgungspflichtigen Packmittel bei empfänger- / absenderseitiger Einschaltung eines Packmitteldienstleisters vor. Der Auftraggeber hat eine reibungslose Rücknahme der Packmittel an der ursprünglichen Versandstelle sicherzustellen. 

 

8. Versandformulare 

Auf Speditionsauftrag bzw. bei sonstiger Auftragserteilung muss das jeweilige Produkt schriftlich oder in elektronischer Form angegeben werden. Fehlt diese Voraussetzung, erfolgt die Abfertigung und Zustellung zu marktüblichen Laufzeiten. Daraus eventuell resultierende Sonderkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Unvollständige Versandangaben entbinden B.A.Y.A. GMBH von der Gewährleistung. 

Bei Übergabe gefährlicher Güter gem. Ziffer 3 muss der Speditionsauftrag die in den einschlägigen gesetzlichen Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die erforderliche Klassifizierung enthalten. Darüber hinaus müssen die jeweils erforderlichen stoffspezifischen Unfallmerkblätter beigefügt sein (Abgangsland, Transitländer und Empfangsland). 

 

9. Zollsendungen 

Für Sendungen, die für ein Drittland bestimmt sind, müssen die gesetzlich erforderlichen Exportdokumente und die für die Einfuhr in das entsprechende Drittland erforderlichen Importdokumente beigefügt sein.

 Sendungen unter zollamtlicher Überwachung (z.B. Versandschein T1/T2, Carnet TIR, Carnet ATA, Zolllagerware, Ware aus der aktiven Veredelung etc.) können nur nach vorheriger Absprache mit B.A.Y.A. GMBH und unter Einhaltung der zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen übernommen werden. 

Der Versand von Waren, die spezifischen handelspolitischen, zoll- oder außenwirtschaftsrechtlichen Anforderungen unterliegen, sowie von Spirituosen und Marktordnungswaren ist nur nach vorheriger Absprache mit B.A.Y.A. GMBH und unter dem Vorbehalt eines Transportausschlusses möglich. Bei Zollsendungen kann sich die Laufzeit verlängern. 

 

10. Fracht- und Entgeltvorschriften 

Die Auftragserteilung unter Beachtung der Ziffer 8 erfolgt mittels Speditionsauftrag oder durch elektronische Datenübertragung an B.A.Y.A. GMBH. 

Es sind ausschließlich die Frankaturen „frei Haus“, „unfrei“ und „frei Grenze“ möglich. Bei fehlender oder abweichender Frankaturangabe gilt automatisch die Frankatur „frei Haus“ als vereinbart.

Frankaturänderungen werden nur bei rechtzeitiger schriftlicher Benachrichtigung (bis zur Be­endigung des unmittelbaren Gewahrsams) akzeptiert. Die Berechnung des Frachtentgelts von Haus zu Haus erfolgt gemäß gültigem Angebot von B.A.Y.A. GMBH. Die jeweiligen Zahlungsmodalitäten sind im Rahmen der Auftragserteilung zwischen B.A.Y.A. GMBH und dem Auftraggeber abzustimmen. 

Rechnungen sind nach Er­halt innerhalb von 30 Tagen zahlbar. Erstellt der Auftraggeber Gutschriften, so ist die Gutschrift am Leistungs­tag zu erstellen. Nach Gutschrifterstellung muss die Zahlung innerhalb von 30 Tagen auf eine Bankverbindung von B.A.Y.A. GMBH erfolgen. 

Bei Zahlungsverzug berechnet B.A.Y.A. GMBH Verzugszinsen nach den ge­setzlichen Regelungen. 

Sperrige Güter werden bei fehlender Angabe gemäß dem von B.A.Y.A. GMBH ge­nannten Mindestgewicht, vgl. Ziffer 7, verrechnet. Für die Verladung gefährlicher Güter wird pro Sendung eine gesonderte Gefahrgutgebühr erhoben. Der Auftraggeber hat bei der Auftragserteilung die genaue Warenbe­zeichnung und den Warenwert anzugeben. 

Bei fehlender Warenwertangabe wird von einem Warenwert in Höhe von mindestens 5.000 EUR ausgegangen. Warennachnahmen sind auf max. 5.000,- EUR begrenzt. Die Länder, in denen Warennachnahmen zulässig sind sowie deren nationale Besonderheiten, nennt B.A.Y.A. GMBH vor der Auftragsannahme. Soweit im Einzelfall insbesondere aufgrund eines erhöhten administrativen Aufwands kein anderer Betrag mit B.A.Y.A. GMBH vereinbart ist, werden als Inkassogebühr 2 % des Nachnahmebetrages erhoben.

 

11. Gültigkeit 

Diese Bedingungen gelten sämtliche Methoden der Auftragserteilung und unterliegen nationalen und internationalen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere zu Sicherheit, Embargos und Rückverfolgbarkeit.

Der Auftraggeber bestätigt ausdrücklich, alle relevanten gesetzlichen Verpflichtungen zu kennen und vollumfänglich uneingeschränkt einzuhalten. B.A.Y.A. GMBH kann insofern davon ausgehen, dass sämtliche übergebenen Sendungen einer Prüfung durch den Auftraggeber unterzogen worden sind.

Value Added Services (nicht speditionsübliche Leistungen) werden nur auf Basis gesonderter Vereinbarung erbracht. Im Zweifel und soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, gelten hierfür die Bestimmungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Logistikdienstleistungen.

 

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Velbert.

 

13. Schlussbestimmungen/Salvatorische Klausel

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam.

Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine angemessene Regelung, die der unwirksamen Klausel im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten am nächsten kommt und mit Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.

Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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